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   OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02   

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OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02 (https://dejure.org/2004,11494)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07.07.2004 - 10 LB 4/02 (https://dejure.org/2004,11494)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 07. Juli 2004 - 10 LB 4/02 (https://dejure.org/2004,11494)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Kreisumlage; Anhörung; Ergänzungsaufgabe; Ausgleichsaufgabe; interkommunale Gleichbehandlung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 15 Abs 3 S 3 FinAusglG ND; § 2 Abs 1 S 2 LKreisO ND; § 3 Abs 1 LKreisO ND; § 4 Abs 1 LKreisO ND; § 15 Abs 1 FinAusglG ND; § 15 Abs 2 FinAusglG ND; Art ... 28 Abs 2 GG; § 51 LKreisO ND; Art 104a GG; Art 106 GG; Art 107 GG; Art 58 Verf ND
    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung; Ergänzungsaufgabe; Finanzanalyse; Finanzhoheit; Finanzzuweisung; Gleichheitssatz; Hebesatz; interkommunale Gleichbehandlung; interkommunaler Finanzausgleich; Kreis; Kreisumlage; ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (32)

  • OVG Niedersachsen, 03.09.2002 - 10 LB 3714/01

    Finanzausgleich; Kreisumlage; Kreisumlagehebesatz; Mehreinnahmen;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Der Bedarf des Beklagten wird von der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. Urt. vom 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95  - , NdsVBl.

    Die hiernach in Betracht zu ziehenden Aufgaben sind diejenigen, die der Beklagte in zulässiger Weise wahrzunehmen hat (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 03.09.2002, aaO; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 229).

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Kreisumlage (Nds. OVG, Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 03.09.2002, aaO).

    In diesem Rahmen ist § 15 Abs. 1 NFAG nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit der Gemeinden zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Nds. OVG, Urt. v. 27.1. 1999 - 10 L 6960/95 -, Nds. VBl. 1999, 163, 164 m.w.N.; Urt. v. 3.9. 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279).

    Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten "Frakturlinie" (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 - ,aaO; Urt. v. 27.1.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3).

    Der Senat hat dazu entschieden (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 280), dass zur Finanzhoheit eines Landkreises gerade auch die Befugnis gehört, sich Mittel zur Bestreitung der Aufgabenwahrnehmung zumindest teilweise aus eigenem Recht zu verschaffen.

    Angesichts ihrer Bedeutung für die Landkreise zähle das Recht zur eigenverantwortlichen Erhebung der Kreisumlage zur Finanzhoheit der Landkreise und unterfalle damit der kommunalen Selbstverwaltung (Urt. v. 3.9.2002, a.a.O., unter Hinweis auf Nds. StGH, Urt. v. 25.11.1997 - 14/95 -, NdsStGHE 3, 299, 322 = NVwZ-RR 1998, 529, 532; vgl. auch BbgVerfGH, Urt. v. 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Friauf/Wendt, Rechtsfragen der Kreisumlage, S. 10).

    Weil die Festsetzungsbefugnis des Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden hat der Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob der Beklagte bei seiner Wertung alle im Rahmen der Anhörung der Gemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., siehe auch OVG Saarland, Urt. v. 19.12.2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris), die in der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung besteht.

    Zugleich hat der Senat aber auch entschieden, dass das Fehlen einer freien Spitze allein nicht geeignet ist, den Schluss zu ziehen, dass in diesem Fall bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei (Urt. d. Sen. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Saarland, Urt. v. 29.8.2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris).

    Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (Urt. des Senats v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

  • OVG Niedersachsen, 27.01.1999 - 10 L 6960/95

    Kreisumlage; Bedarfsbestimmung; Finanzbedarf; Landkreis

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Der Bedarf des Beklagten wird von der Erfüllung der dem Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG, vgl. Urt. vom 03.09.2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95  - , NdsVBl.

    1999, 163, 164 = DVBl. 1999, 842, 843 ; Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 7190/95  -, VwRR N 1999, 103, 104; Urt. v. 25.02.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020 = DVBl. 1986, 1063, 1064).

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Kreisumlage (Nds. OVG, Urt. v. 27.01.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 03.09.2002, aaO).

    In diesem Rahmen ist § 15 Abs. 1 NFAG nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit der Gemeinden zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Gemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Nds. OVG, Urt. v. 27.1. 1999 - 10 L 6960/95 -, Nds. VBl. 1999, 163, 164 m.w.N.; Urt. v. 3.9. 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279).

    Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten "Frakturlinie" (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 - ,aaO; Urt. v. 27.1.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3).

  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Zu Recht geht die Klägerin davon aus, dass der Beklagte der Festsetzung der Kreisumlage alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu Grunde zu legen und in seine Abwägung einzubeziehen hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63, 65).

    Der Beklagte ist zwar verpflichtet, eine Abwägung der Gesamtumstände einschließlich des eigenen Finanzbedarfs vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.2.1997, aaO; Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl. 1999, 840, 841; Schink, DVBl. 2003, 417, 421).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Rastede-Entscheidung (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127) und die darauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.04.1996 -7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222; Beschl. v. 28.02.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63; Beschl. v. 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66), hat der Senat dargelegt, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 2 Abs. 1 NLO nicht zu beanstanden sei.

    Auch in diesen Fällen sei die Schaffung einer spezialgesetzlichen Förderungsgrundlage neben dem von der Volksvertretung beschlossenen und damit die Förderung demokratisch legitimierenden Haushaltsplan grundsätzlich nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 24.4. 1996 - 7 NB 2.95 -, BVerwGE 101, 99, 111 = NVwZ 1996, 1222, 1225; Beschl. v. 28.2. 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63, 65).

    Die jeweilige Fördermaßnahme des Kreises werde erst dann unzulässig, wenn er sich über die Förderungsbedingungen einen unberechtigten, d.h. nicht mehr durch seine besondere gesetzliche Aufgabenstellung gedeckten Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden bei der Erfüllung der örtlichen Aufgaben verschaffe (Beschl. v. 24.4. 1996, aaO, S. 110; Beschl. v. 28.2. 1997, aaO, S. 65).

  • BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Rastede-Entscheidung (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127) und die darauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.04.1996 -7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222; Beschl. v. 28.02.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63; Beschl. v. 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66), hat der Senat dargelegt, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 2 Abs. 1 NLO nicht zu beanstanden sei.

    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hänge die Höhe der Kreisumlage ab (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, aaO; Beschl. v. 28.02. 1997, aaO; Beschl. v. 03.03.1997, aaO; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 474).

    Auch in diesen Fällen sei die Schaffung einer spezialgesetzlichen Förderungsgrundlage neben dem von der Volksvertretung beschlossenen und damit die Förderung demokratisch legitimierenden Haushaltsplan grundsätzlich nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 24.4. 1996 - 7 NB 2.95 -, BVerwGE 101, 99, 111 = NVwZ 1996, 1222, 1225; Beschl. v. 28.2. 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63, 65).

    Die jeweilige Fördermaßnahme des Kreises werde erst dann unzulässig, wenn er sich über die Förderungsbedingungen einen unberechtigten, d.h. nicht mehr durch seine besondere gesetzliche Aufgabenstellung gedeckten Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden bei der Erfüllung der örtlichen Aufgaben verschaffe (Beschl. v. 24.4. 1996, aaO, S. 110; Beschl. v. 28.2. 1997, aaO, S. 65).

  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1994 - 2 K 4/94

    Kreisumlage in Schleswig-Holstein

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hänge die Höhe der Kreisumlage ab (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, aaO; Beschl. v. 28.02. 1997, aaO; Beschl. v. 03.03.1997, aaO; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 474).

    Das ergänzende Tätigwerden des Landkreises kommt den Gemeinden zugute, hindert diese aber nicht, selbst tätig zu werden (Ehlers, DVBl. 1997, 225, 226), also selbst wieder auf die Aufgaben zuzugreifen (im Ergebnis ebenso: Thür. OVG, Urt. v. 20.7. 1998, - 2 KO 143/97 -, ThürVerwBl. 1999, 40, 42; BbgVerfG, Urt. vom 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. - NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 472).

    Zur Frage des Maßstabs, wann bei der Festlegung der Umlagesätze die Grenze zwischen einer noch rücksichtsvollen Beachtung der gemeindlichen Interessen einerseits und einer sich als für die Finanzkraft der Gemeinden unzumutbaren Belastung andererseits erreicht oder gar überschritten wird, hat der Senat bereits früher entschieden, dass die Überschreitung einer bestimmten sogenannten "Frakturlinie" (vgl. z.B. Thieme, DVBl. 1983, 965, 970; Schmidt-Jortzig, Kommunalrecht 1982, Rz 778; Schmidt-Jortzig/Makswit, Handbuch des kommunalen Finanz- und Haushaltsrechts 1991, Rz 162) für diese Frage nicht als verbindliches Merkmal für die Rechtmäßigkeit eines Umlagesatzes in Frage komme (Urt. v. 3.9.2002 - 10 LB 3714/01 - ,aaO; Urt. v. 27.1.1999 - 10 L 6960/95 -, aaO; Urt. v. 25.2.1986 - 2 OVG A 98/82 -, DÖV 1986, 1020, 1023; im Ergebnis auch OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Hennecke, Der Landkreis 1998, 168, 179; Ehlers, DVBl. 1997, 225, 230; Stein, ZKF 1997, 2, 3).

    Angesichts ihrer Bedeutung für die Landkreise zähle das Recht zur eigenverantwortlichen Erhebung der Kreisumlage zur Finanzhoheit der Landkreise und unterfalle damit der kommunalen Selbstverwaltung (Urt. v. 3.9.2002, a.a.O., unter Hinweis auf Nds. StGH, Urt. v. 25.11.1997 - 14/95 -, NdsStGHE 3, 299, 322 = NVwZ-RR 1998, 529, 532; vgl. auch BbgVerfGH, Urt. v. 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Friauf/Wendt, Rechtsfragen der Kreisumlage, S. 10).

  • VGH Hessen, 27.01.1999 - 8 N 3392/94

    Normenkontrolle einer Haushaltssatzung eines Kreises - Selbstverwaltungsgarantie

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    § 15  Abs. 3 Satz 3 NFAG hat den Zweck, den von der Festsetzung der Umlage betroffenen Gemeinden Gelegenheit zu geben, ihre Finanzinteressen vorzutragen, damit diese vom Beklagten bei der Entscheidung über die Höhe des Umlagesatzes berücksichtigt werden können (vgl. zur inhaltsgleichen Vorschrift des hessischen Landesrechts: Hess. VGH, Urt. v. 27.01.1999 - 8 N 3392/94 - , DVBl. 1999, 840, 841; siehe auch Schink, DVBl. 2003, 417, 420/421).

    Der Beklagte ist zwar verpflichtet, eine Abwägung der Gesamtumstände einschließlich des eigenen Finanzbedarfs vorzunehmen (vgl. BVerwG, Beschl. vom 28.2.1997, aaO; Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999 - 8 N 3392/94 -, DVBl. 1999, 840, 841; Schink, DVBl. 2003, 417, 421).

    Dies schließt nach Lage der Dinge die Finanzierungsinteressen u.a. der kreisangehörigen Gemeinden mit ein (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999, aaO).

    Anderenfalls verlöre die durch § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG formalisierte Beteiligung zum Teil ihre Bedeutung, wenn der Beklagte bereits von Amts wegen gehalten wäre, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln (vgl. Hess. VGH, Urt. v. 27.1.1999, aaO).

  • BVerwG, 03.03.1997 - 8 B 130.96

    Kommunalrecht - Verfassungsmäßigkeit der Kreisumlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Rastede-Entscheidung (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127) und die darauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.04.1996 -7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222; Beschl. v. 28.02.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63; Beschl. v. 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66), hat der Senat dargelegt, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 2 Abs. 1 NLO nicht zu beanstanden sei.

    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hänge die Höhe der Kreisumlage ab (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, aaO; Beschl. v. 28.02. 1997, aaO; Beschl. v. 03.03.1997, aaO; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 474).

    Die Auffassung der Klägerin gründet sich darauf, dass die Gemeinden gegenüber dem Land einen Anspruch auf eine weitgehend umfassende finanzielle Ausstattung im Rahmen eines kommunalen Finanzausgleichs - ggfs. sogar begleitet von einer Änderung des Gemeindezuschnitts - haben, der nicht dadurch ausgehöhlt werden dürfe, dass Aufgaben auf die Kreisebene verlagert werden (vgl. Wimmer, NVwZ 1998, 28, 29).

  • VerfG Brandenburg, 15.10.1998 - VfGBbg 38/97

    Regelung über Ausgleichszahlungen der Landkreise an kreisangehörige Gemeinden gem

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Das ergänzende Tätigwerden des Landkreises kommt den Gemeinden zugute, hindert diese aber nicht, selbst tätig zu werden (Ehlers, DVBl. 1997, 225, 226), also selbst wieder auf die Aufgaben zuzugreifen (im Ergebnis ebenso: Thür. OVG, Urt. v. 20.7. 1998, - 2 KO 143/97 -, ThürVerwBl. 1999, 40, 42; BbgVerfG, Urt. vom 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. - NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 472).

    Angesichts ihrer Bedeutung für die Landkreise zähle das Recht zur eigenverantwortlichen Erhebung der Kreisumlage zur Finanzhoheit der Landkreise und unterfalle damit der kommunalen Selbstverwaltung (Urt. v. 3.9.2002, a.a.O., unter Hinweis auf Nds. StGH, Urt. v. 25.11.1997 - 14/95 -, NdsStGHE 3, 299, 322 = NVwZ-RR 1998, 529, 532; vgl. auch BbgVerfGH, Urt. v. 15.10.1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 471; Friauf/Wendt, Rechtsfragen der Kreisumlage, S. 10).

    Eingeschlossen ist darin -neben der Befugnis zur Erhebung der Kreisumlage an sich - das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (siehe auch BbgVerfGH, Urt. v 15.10.1998, a.a.O.).

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Weder die Art. 104 a, 106 und 107 GG noch Art. 58 der Nds. Verfassung enthalten Regelungen, die einen interkommunalen Finanzausgleich durch Landkreise betreffen oder gar ausschließen (vgl. zu Art. 106 GG auch BVerfG, Beschl. v. 7.2. 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 391).

    Diese Qualität der in Streit stehenden Umlage als Instrument des Finanzausgleichs zwischen öffentlichen Aufgabenträgern (so z.B. BVerfG, Beschl. v. 7.2. 1991 - 2 BvL 24/84 -, BVerfGE 83, 363, 393) schließt auch eine "Frakturlinie" aus, die an den sogenannten Halbteilungsgrundsatz im Vermögenssteuerrecht anknüpft.

  • OVG Rheinland-Pfalz, 08.12.1998 - 7 C 11935/97

    Selbstverwaltungsrecht der Gemeinde; Normenkontrollverfahren; Haushaltszweck;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02
    Bedenken könnten insoweit allein bestehen, weil der Beklagte - ähnlich dem sogenannten "Gießkannenprinzip" (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.12.1998 - 7 C 11935/97 -, DVBl. 1999, 846, 848) - möglicherweise unter Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot an jede begünstigte Gemeinde den gleichen prozentualen Anteil ausgekehrt hat.

    Schließlich kommt es infolge der Zuweisungen auch nicht zu einer Nivellierung der Leistungskraft der Gemeinden (vgl. dazu OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 8.12.1998, aaO).

  • StGH Niedersachsen, 25.11.1997 - StGH 14/95

    Verfassungswidrigkeit des Niedersächsischen Gesetzes über den Finanzausgleich vom

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 15.02.1986 - 2 A 98/82
  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

  • BVerwG, 25.03.1998 - 8 C 11.97

    Zulässigkeit einer horizontalen Umlage; Bestimmung fiktiver Hebesätze

  • BVerwG, 13.01.1999 - 8 B 266.98

    Isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids; Rechtsschutzbedürfnis;

  • BVerwG, 05.11.1975 - VI C 4.74

    Isolierte Anfechtung des Widerspruchsbescheids auf Grund eines Verfahrensfehlers

  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

  • BVerwG, 25.08.1982 - 8 C 50.80

    Klage gegen die Entscheidung über die Wehrdienstfähigkeit - Versäumung der

  • BVerfG, 12.05.1987 - 2 BvR 1226/83

    Familiennachzug

  • BVerfG, 21.12.1966 - 1 BvR 33/64

    Verfassungsmäßigkeit der Lohnsummensteuer

  • BVerfG, 07.11.1995 - 2 BvR 413/88

    'Wasserpfennig'

  • OVG Saarland, 19.12.2001 - 9 R 5/00

    Genehmigungsverfahren bei der Feststetzung einer Kreisumlage; Ermessen der

  • BVerwG, 07.10.1980 - 6 C 39.80

    Verwaltungsgerichtsverfahren - Widerspruchsbescheid - Prüfungskammer für

  • BVerfG, 02.04.1963 - 2 BvL 22/60

    Verkündungszeitpunkt

  • OVG Saarland, 29.08.2001 - 9 R 2/00

    Ermessen der Kommunalaufsicht bei der Mitgestaltung einer Kreisumlage;

  • VGH Baden-Württemberg, 15.11.1989 - 6 S 2694/88

    Anfechtungsklage - isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheids

  • BVerwG, 26.03.1980 - 8 B 19.80

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision - Rechtmäßigkeit einer

  • BVerfG, 07.03.1989 - 2 BvQ 2/89

    Anforderungen an die Parteifähigkeit einer politischen Partei im

  • VGH Bayern, 12.01.1990 - 23 B 89.00099
  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

  • OVG Thüringen, 20.07.1998 - 2 KO 143/97

    Finanzausgleich; Finanzausgleich; Kreisumlage; Ausgleichsaufgaben;

  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

  • OVG Niedersachsen, 27.12.2004 - 10 LB 6/02

    Zulässigkeit und Grenzen der Samtgemeindeumlage

    Der Bedarf wird von der Erfüllung der der Beklagten obliegenden Aufgaben bestimmt (ständige Rechtsprechung des Nds. OVG zur Kreisumlage, vgl. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 18 des UA; Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279; Urt. v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95  -, NdsVBl.

    In diesem Rahmen ist der durch § 76 Abs. 2 Satz 1 NGO in Bezug genommene § 15 Abs. 1 NFAG im Grundsatz nur dann mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung und der damit verbundenen Finanzhoheit zu vereinbaren, wenn die Festsetzung der Umlagesätze den Mitgliedsgemeinden eine angemessene Finanzausstattung belässt und ihnen ein substanzieller Finanzspielraum zur eigenverantwortlichen Aufgabenwahrnehmung verbleibt (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 26 des UA, v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 279 und v. 27. Januar 1999 - 10 L 6960/95 -, NdsVBl. 1999, 163, 164 m.w.N.).

    Eingeschlossen ist darin - neben der Befugnis zur Erhebung der Samtgemeindeumlage an sich - das Recht zur eigenverantwortlichen Festsetzung des Umlagesatzes (vgl. zur Festsetzung der Kreisumlage Senatsurt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 28 des UA; BbgVerfGH, Urt. v. 15. Oktober 1998 - VfGBbg 38/97 u.a. -, NVwZ-RR 1999, 90, 91).

    Weil die Festsetzungsbefugnis der Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Samtgemeindeumlage betroffenen Mitgliedsgemeinden hat die Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob die Beklagte bei ihrer Wertung alle ihr durch die Mitgliedsgemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist (vgl. Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 29 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

    Als signifikantestes Merkmal mit einer umfassenden Aussagekraft zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit einer Gemeinde hat der Senat bereits früher die sogenannte "freie Spitze" anerkannt (Urt. v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O.; s.a. Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - a.a.O. und OVG Saarland, Urt. v. 19. Dezember 2001 - 9 R 5/00 -, zitiert nach juris).

    Zugleich hat der Senat aber auch entschieden, dass das Fehlen einer freien Spitze allein nicht geeignet ist, den Schluss zu ziehen, dass in diesem Fall bereits die finanzielle Mindestausstattung einer Gemeinde nicht mehr gewährleistet sei (Urteile des Senats zur Kreisumlage v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, a.a.O., und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, a.a.O., mit Hinweis auf OVG Saarland, Urt. v. 29. August 2001 - 9 R 2/00 -, zitiert nach juris).

    Nach der Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 30 des UA) kommt es auch nicht darauf an, dass für die Klägerin eine Betätigungsmöglichkeit bei den freiwilligen Selbstverwaltungsangelegenheiten nicht mehr gegeben gewesen wäre, wenn sie die pflichtigen Selbstverwaltungsaufgaben ausreichend dotiert hätte und somit für die freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Mittel nicht mehr zur Verfügung gestanden hätten.

    Denn es fällt in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5% (oder im Falle pauschalierender Aufteilung zwischen Mitgliedsgemeinde und Samtgemeinde 2%) ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (Urteile des Senats v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02  -, S. 31 des UA, und v. 3. September 2002 - 10 LB 3714/01 -, DVBl. 2003, 278, 281).

    Der Senat hat jedoch bereits entschieden, dass ein Landkreis bei der Festlegung der Kreisumlage alle entscheidungserheblichen Tatsachen zu Grunde zu legen und in seine Abwägung einzubeziehen hat (Urt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 15 des UA).

    Denn die "freie Spitze" ergibt sich - wie bereits dargelegt - aus der Differenz aus dem haushaltsrechtlich dem Vermögenshaushalt zuzuführenden Überschuss des Verwaltungshaushalts und den Ausgaben für die Kredittilgung hat (Senatsurt. v. 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 -, S. 29 des UA).

  • VG Braunschweig, 21.06.2023 - 1 A 102/19

    Anhörung; finanzielle Mindestausstattung; Gemeinde; Kreisumlage; Landkreis

    Denn dann würde die formalisierte Beteiligung gemäß § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG teilweise ihre Bedeutung verlieren (wie Nds . OVG, Urt. v. 07.07.2004 10 LB 4/02 -, juris).

    Die formalisierte Beteiligung nach § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG würde teilweise ihre Bedeutung verlieren, wenn der Landkreis bereits von Amts wegen verpflichtet wäre, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris Rn. 30 ff. und Ls. 1).

    Anderenfalls verlöre die durch § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG formalisierte Beteiligung zum Teil ihre Bedeutung, wenn der Beklagte bereits von Amts wegen gehalten wäre, sämtliche aus Sicht der betroffenen Gemeinden abwägungserheblichen Belange bei den Gemeinden, also in deren Verantwortungsbereich, zu ermitteln ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris Rn. 35).

    Eine Anhörung stellt typischerweise eine Gelegenheit zur Stellungnahme dar (Nds. OVG - Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris Rn. 30).

    Vielmehr wäre es Sache der kreisangehörigen Gemeinden, im Rahmen der Anhörung weitere Informationen und Erläuterungen zu erfragen oder selbst Erklärungen abzugeben ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris Rn. 35).

    Weil die Festsetzungsbefugnis des Beklagten maßgeblich geprägt ist durch eine komplexe Prognose in Bezug auf die Finanzlage der von der Kreisumlage betroffenen Gemeinden hat der Beklagte eine Einschätzungsprärogative, die nur insoweit eine gerichtliche Überprüfung zulässt, ob der Beklagte bei seiner Wertung alle im Rahmen der Anhörung der Gemeinden bekannt gewordenen oder sonst bekannten und erkennbaren Gesichtspunkte berücksichtigt hat und ob das Entscheidungsergebnis nicht offensichtlich fehlerhaft ist ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris, Rn. 62).

    Das Niedersächsische OVG geht davon aus, dass die finanzielle Mindestausstattung nur dann nicht mehr vorliegt, wenn der Gemeinde infolge einer unzureichenden Finanzausstattung durch die Kreisumlage die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsangelegenheiten unmöglich gemacht wird ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris, Rn. 62).

    Das Niedersächsische OVG hat einen Anteil von 2, 2 % des Verwaltungshaushalts für die Erfüllung von freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben für ausreichend erachtet ( Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris, Rn. 63).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

    Davon zu trennen ist die Frage, ob die gerichtliche Prüfung der Haushaltsansätze, die der Umlage zugrunde liegen, Fehlertoleranzgrenzen berücksichtigen darf und wie weit der Gestaltungsspielraum des Landkreises bei der Aufgabenwahrnehmung geht (vgl. Senatsurteil vom 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, Rn. 40, juris).

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende Kreisumlage (ständige Rechtsprechung des Senats, statt aller Senatsurteil vom 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, Rn. 39, juris).

    Der Senat hat zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 3 Abs. 2 NKomVG, dem § 2 Abs. 1 der Niedersächsischen Landkreisordnung in der bis zum 31. Oktober 2011 geltenden Fassung, bereits entschieden, dass diese Norm nach ihrem Regelungscharakter nicht nur die Funktionen der Landkreise umschreibt, sondern eine an sie gerichtete Aufgabenzuweisung enthält (vgl. Senatsurteil vom 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, Rn. 40, juris).

    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hängt die Höhe der Kreisumlage ab (vgl. Senatsurteil vom 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, Rn. 40, juris, m.w.N.).

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungs- und des Bundesverfassungsgerichts hat der Senat bereits entschieden, dass das NFAG weder ausdrücklich noch konkludent finanzielle Ausgleichsaufgaben der Landkreise grundsätzlich ausschließt (vgl. Senatsurteil vom 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, a.a.O.).

    Der Senat hat zwar mit seinem Urteil vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - derartige Zuwendungen ohne Zweckbindung grundsätzlich als zulässig und insbesondere mit der Niedersächsischen Verfassung und dem Finanzausgleichssystem gemäß dem NFAG als vereinbar erachtet (kritisch Meyer in: KVR-NKomVG, Loseblatt, Stand: September 2016, § 3, Rn. 40 ff.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 17.07.2020 - 10 A 11208/18

    Landkreis Kaiserslautern nicht zur Erhöhung der Kreisumlage verpflichtet

    Überdies fällt es in die Entscheidungskompetenz der Gemeinde, sich in Zeiten knapper Einnahmen bei der Erfüllung der freiwilligen Selbstverwaltungsaufgaben Beschränkungen aufzuerlegen und weniger als 5 % ihrer Mittel dafür aufzuwenden, ohne dass die finanzielle Mindestausstattung gefährdet wäre (vgl. OVG Nds, Urteil vom 7. Juli 2004, - 10 LB 4/02 -, juris Rn 62, und Urteil vom 3. September 2002, - 10 LB 3714/01 -, juris Rn 70).
  • OVG Niedersachsen, 16.11.2021 - 11 LB 252/20

    Abstammungsfunktion; Abwägung; allgemeine Verkehrsauffassung; Familienname;

    Ein Landkreis verletzt daher den Gleichheitssatz nicht deshalb, weil ein anderer Landkreis den gleichen Sachverhalt anders behandelt (NdsOVG, Urt. v. 7.7.2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 51, m.w.N.).
  • VG Oldenburg, 22.03.2023 - 3 A 2357/19

    Ergänzungsaufgabe; Haushaltsplan; Kreisumlage; Nachtragshaushalt; Rückerstattung;

    Die Rechtmäßigkeit der Aufgabenerfüllung begrenzt damit den Bedarf des Beklagten und die zu dessen Deckung zu erhebende isumlage (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 39).

    Das NFAG schließt weder ausdrücklich noch konkludent finanzielle Ausgleichsaufgaben der Landkreise grundsätzlich aus (vgl. Nds. OVG, Urteile vom 7. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris Rn. 40 und vom 20. Juni 2017 - 10 LB 83/16 - juris Rn. 52).

  • VG Halle, 11.04.2019 - 3 A 476/16

    Verbandsgemeindeumlage

    Die finanzielle Mindestausstattung gilt nicht gleichsam automatisch als unterschritten, wenn die Gemeinde weniger als 5 bis 10 % ihrer Mittel für die Erfüllung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben verwenden kann (Nieds. OVG, Urteil vom 07. Juli 2004 - 10 LB 4/02 - juris, Rdnr. 66, unter Bezugnahme auf VG Göttingen, Urteil vom 22. Februar 2001 - 1 A 1328/99 -, Seite 11 des UA, im Anschluss an Hufen, DÖV 1998, 276, 280).
  • OVG Schleswig-Holstein, 12.12.2007 - 2 KN 1/07

    Anhörung; Kreisumlage; Schwellenwert; zusätzliche Kreisumlage; Kreisumlage,

    Sachgemäß ausgefüllt werden die Anhörungspflichten allerdings nur dann, wenn die Angehörten über die Ziele und Absichten des Anhörenden informiert werden (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, NdsVBl. 2005, 151 m.w.N.).
  • VG Stade, 31.03.2015 - 1 A 2752/12

    Rechtmäßigkeit der Verpflichtung der Sparkassen zur Entrichtung von Umlagen für

    Dieser aufgabenbezogene Kostenbegriff - der im Übrigen auch für die Kreisumlage vertreten wird (vgl. OVG Nds. Urt. v. 07.07.2004 - 10 LB 4/02 -, juris, Rn. 39; Urt. v. 27.12.2004 - 10 LB 6/02 -, juris, Rn. 35, VG München, Urt. v. 22.10.2009 - M 10 K 09.1380, M 10 K 09.1381 -, juris, Rn. 51; anders OVG NRW, Urt. v. 22.02.2005 - 15 A 130/04 -, juris, Rn. 23 ff.) - ergibt sich für Umlagen auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 Satz 5 der Satzung daraus, dass die dort genannten Kosten die Sparkassen betreffen müssen.
  • VG Hannover, 15.05.2023 - 1 A 2684/21

    Gespaltene Kreisumlage; Kita-Vertrag; Kommunaler Finanzausgleich; Kreisumlage

    Vor diesem Hintergrund bedarf es keiner Entscheidung, ob die Festsetzung auch aus anderen Gründen rechtlich zu beanstanden ist; etwa ob und wie die in neuster Zeit vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze ( BVerwG, Urt. v. 31.1.2013 - 8 C 1.12 - Urt. v. 29.5.2019 - 10 C 6.18 - Urt. v. 27.9.2021 - 8 C 29.20 - BVerwG, Urt. v. 29.11.2022 - 8 C 13.21 -, jeweils juris) unter Berücksichtigung des in Niedersachsen normierten Anhörungsgebots in § 15 Abs. 3 Satz 3 NFAG Anwendung finden (hierzu etwa Niedersächsisches OVG, Urt. v. 7.7.2004 - 10 LB 4/02 -, juris; VG Hannover, Urt. v. 13.11.2019 - 1 A 7938/17 - n.v.).
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